Zucht-, Reit- und Fahrverein *Diana* Diersfordt Flüren u. U. e.V.

        

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Satzung des Zucht-, Reit- und Fahrverein „DIANA“ Diersfordt, Flüren und Umgebung e.V.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Zucht-, Reit- und Fahrverein „DIANA“ Diersfordt, Flüren und Umgebung e.V. mit dem Sitz in Wesel ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wesel eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Wesel und Mitglied des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V. in Bonn, des Landessportbundes NW und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,      insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Fahren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des  Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und –haltung im Gemeindegebiet.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 12).

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen  werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten;  bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.

Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Über die Ablehnung ist der Antragsteller / die Antragstellerin schriftlich zu informieren; Gründe brauchen nicht bekannt gegeben werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Landesverbandes und der FN.  Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen. 

 § 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder  

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung.  

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:  

2.1 die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen;  

2.2 die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen;

2.3 keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins  abträglich sind;

2.4 die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets  - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere  

2.4.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unter zu bringen,

2.4.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,  

2.4.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h.  ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu  misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.  

2.5 Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO), der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich kündigt.  (Austritt)

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht:  - seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages, gegebenenfalls der Aufnahmegebühr oder der Umlage trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Austritt bzw. Ausschluss begründet keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen.

§ 6

Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegeld und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch  den Vorstand bestimmt. Die Beitragszahlung erfolgt über das Bankeinzugsverfahren. 

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:     

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand  

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen: er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe, beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen 14 Tage liegen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die  itgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestim mt, entscheidet die einfache Mehrheit: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden

Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet  zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende

Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Wahlberechtigt und wählbar sind Mitglieder nach einem Jahr Vereinszugehörigkeit.

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. 

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss.  

Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

-              Feststellung der Jahresrechnung,

-              Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

-              Entlastung des Vorstandes,

-              die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

-              die Wahl des Vorstandes,

-              die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

-              Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,                                                   
-              die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, 

-               die Anträge nach § 3, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.  

§ 10

Vorstand

1.            Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2.            Dem Vorstand gehören an:

-              der/die Vorsitzende,

-              der/die stellv. Vorsitzende,

-              der/die Geschäftsführer/in,

-              der/die stellv. Geschäftsfüher/in,

-              der/die Kassenwart/in,

-              der/die Sportwart/in,

-              der/die Pressewart/in,

-              der/die Beauftragte für Breitensport,

-              der/die Beauftragte für den Fahrsport,

-              der/die Platzwart/in,

-              der/die Jugendwart/in,              

-              der/die stellv. Jugendwart/in.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellv. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in:  sie vertreten den Verein, wie folgt, zu je 2 gemeinsam: der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende oder der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in.

Im Innenverhältnis ist der/die stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand (außer siehe 5.) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, wobei alle 2 Jahre die Hälfte des Vorstandes zur Wahl ansteht.

Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl  durchzuführen: scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Eine Ersatzwahl für ein während seiner Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied  erfolgt jeweils für die Rest Zeit des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes. Das gleiche gilt auch für einen Wechsel von einem in ein anderes Vorstandsamt.

5. Den/die Jugendwart/in und den/die stellv. Jugendwart/in wählen die Jugendlichen und Junioren nach  § 17 LPO des Vereins. Der/die Jugendwart/in und der/die stellv.  Jugendwart/in kann älter als 21 Jahre alt sein.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

 § 11 Aufgaben des Vorstandes   Der Vorstand entscheidet über  -         die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,  

-die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, - die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 12

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

Laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. Febr. 1996 tritt diese Satzung am 24. Febr. 1996 in Kraft.

 
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